Rechtliche Verfahren


Einzelne Gesellschaften des RWE-Konzerns sind durch ihren Geschäftsbetrieb oder Unternehmenskäufe in Gerichtsprozesse und Schiedsverfahren involviert, oder es werden außergerichtliche Ansprüche gegen sie geltend gemacht. Wir erwarten hieraus jedoch keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des RWE-Konzerns. Darüber hinaus sind Konzernunternehmen an verschiedenen behördlichen Verfahren direkt beteiligt oder zumindest von deren Ergebnissen betroffen.

Aufgrund genehmigungsrechtlicher Risiken in unseren Tagebauen und Kernkraftwerken könnte es zu einer Beeinträchtigung der Rohstoff-Förderung sowie der Stromerzeugung kommen. Außerdem besteht die Gefahr finanzieller Einbußen, sofern Investitionsausgaben für Kraftwerksneubauten bereits im Vorfeld der Bauentscheidungen durch öffentlich-rechtliche Stellen anfallen. Dem beugen wir durch sorgfältige Vorbereitung und Begleitung unserer Genehmigungsanträge so weit wie möglich vor. Aufgrund des umfangreichen Wachstumsprogramms und zahlreicher Ersatzinvestitionen ist die Zahl unserer Genehmigungsverfahren zurzeit besonders hoch.

Im Endkundengeschäft sind wir in Deutschland von gerichtlichen Verfahren bezüglich der Wirksamkeit von Preismechanismen betroffen. Hieraus können Belastungen auf uns zukommen.

Im Mai und Dezember 2006 hat die EU-Kommission europaweit bei mehreren Energieversorgern Nachprüfungen vorgenommen. Davon waren auch die RWE AG und weitere Unternehmen des RWE-Konzerns in Deutschland betroffen. Nachfolgend richtete die EU-Kommission u.a. an RWE Auskunftsersuchen zu einzelnen energiemarktbezogenen Fragestellungen. Aus den teilweise noch laufenden Prüfungen können sich Risiken ergeben.

Derzeit laufen mehrere Spruchverfahren im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen. Sie wurden durch außenstehende Aktionäre angestrengt und haben den Zweck, die Angemessenheit der Umtauschverhältnisse bzw. der Höhe der angebotenen Barabfindung zu prüfen. Wir sehen hier nur geringe Risiken, denn die Umtauschverhältnisse und Barabfindungen sind von unabhängigen Gutachtern ermittelt worden. Sollten rechtskräftige Gerichtsentscheidungen dennoch von diesen Ergebnissen abweichen, erfolgt ein Ausgleich durch bare Zuzahlung an alle betroffenen Aktionäre, auch wenn sie nicht am Spruchverfahren selbst beteiligt waren.