Das gezeichnete Kapital der RWE AG besteht unverändert aus 523.405.000 Stück auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stammaktien (93,1 % des gezeichneten Kapitals) und 39.000.000 Stück auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (6,9 % des gezeichneten Kapitals). Die weiteren Rechte und Pflichten bestimmen sich nach dem Aktiengesetz. Den Inhabern der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht steht bei der Verteilung des Bilanzgewinns ein Vorzugsgewinnanteil von 0,13 € je Aktie zu. Die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals sowie insbesondere die Ausgestaltung der von RWE ausgegebenen stimmrechtslosen Vorzugsaktien entsprechen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben.
Die RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Dortmund, hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 21. Dezember 2007 mitgeteilt, dass sie zu diesem Zeitpunkt einen Stimmrechtsanteil von 16,089 % an der RWE Aktiengesellschaft gehalten hat.
Die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands richtet sich nach den §§ 84f AktG in Verbindung mit § 31 MitbestG. Satzungsänderungen erfolgen nach den Regelungen der §§ 179ff AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 5 der Satzung der RWE Aktiengesellschaft. Nach § 16 Abs. 5 der Satzung werden die Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Damit wurde von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine andere Kapitalmehrheit für eine Satzungsänderung zu bestimmen als vom Gesetz vorgegeben. Satzungsänderungen, die nur die Fassung, d.h. nur eine Änderung der sprachlichen Form, nicht aber des Inhalts, betreffen, können vom Aufsichtsrat beschlossen werden (§ 10 Abs. 9 der Satzung).
Mit dem Beschluss der Hauptversammlung vom 17. April 2008 wurde der Vorstand ermächtigt, bis zum 16. Oktober 2009 Aktien der Gesellschaft, gleich welcher Gattung, im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb kann sich auf Aktien nur einer Gattung beschränken. Die Unternehmensanteile können nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots erworben werden. Anschließend dürfen sie eingezogen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen auf Dritte übertragen oder in anderer Weise veräußert werden, sofern die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Stammaktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, auch in Teilbeträgen, ausgeübt werden.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. April 2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 287.951.360,00 € einmalig oder in Teilbeträgen durch Ausgabe neuer Inhaberstammaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Das Bezugsrecht der Aktionäre kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, zu verhindern. Es kann zudem ausgeschlossen werden, um Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmensanteilen auszugeben. Schließlich kann das Bezugsrecht im Fall einer Barkapitalerhöhung ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits ausgegebenen Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Die syndizierten Kreditlinien der RWE AG enthalten eine Change-of-Control-Klausel. Dabei handelt es sich um eine Vertragsbestimmung, die einem Vertragspartner bestimmte Rechte (vornehmlich ein Kündigungsrecht) für den Fall einräumt, dass sich die Kontroll- oder Mehrheitsverhältnisse beim Vertragspartner ändern.
Den Vorstandsmitgliedern steht für den Fall eines Wechsels der Unternehmenskontrolle ein Sonderkündigungsrecht zu. Bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts erhalten die Vorstandsmitglieder zur Abgeltung der vereinbarten Vertragsdauer eine Einmalzahlung, die mindestens zwei und maximal drei Jahresgesamtvergütungen beträgt. Da Dr. Jürgen Großmann das Sonderkündigungsrecht zeitlich vor der letzten Anpassung des Deutschen Corporate Governance Kodex gewährt wurde, sieht sein Anstellungsvertrag eine Einmalzahlung zur Abgeltung der bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit anfallenden Bezüge einschließlich des anstelle einer Versorgungszusage vertraglich vereinbarten Betrags vor.
Der Long-Term Incentive Plan 2005 (Beat) für Vorstand und Führungskräfte der RWE AG und der nachgeordneten verbundenen Unternehmen sieht für den Fall eines Wechsels der Unternehmenskontrolle eine Entschädigungszahlung für sämtliche Inhaber von Performance Shares Glossar aus dem Beat vor. Die Höhe der Entschädigungszahlung entspricht dem Produkt des im Rahmen der Übernahme für die RWE-Aktien gezahlten Preises und der endgültigen Anzahl der Performance Shares, die den Planbedingungen entsprechend auf den Zeitpunkt der Abgabe des Übernahmeangebots ermittelt wird.
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, das genehmigte Kapital, die Klausel für den Fall des Kontrollwechsels in den syndizierten Kreditlinien, die Regelungen für den Fall eines Wechsels der Unternehmenskontrolle in den Verträgen der Vorstandsmitglieder sowie die Entschädigungsregelungen im Long-Term Incentive Plan 2005 (Beat), die für den Fall eines Kontrollwechsels eine Abfindungszahlung für die Performance Shares vorsehen, entsprechen allgemein üblichen Standards bei deutschen kapitalmarktorientierten Unternehmen.