Verlauf   

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat eine Reihe von Änderungen bei bestehenden International Financial Reporting Standards (IFRS) sowie einige neue IFRS verabschiedet, die seit dem 1. Januar 2007 verpflichtend anzuwenden sind. Die folgenden IFRS werden im RWE-Konzern im Berichtsjahr erstmals angewendet:

In IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ werden die für Finanzinstrumente zu beachtenden Anhangangaben, die bisher in IAS 32 geregelt waren, sowie die bislang nur von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen zu beachtenden Angabepflichten aus IAS 30 zusammengeführt und erweitert; sie sind nunmehr branchenunabhängig anzuwenden. Mit der Veröffentlichung von IFRS 7 ist IAS 1 um Angabepflichten zum Kapitalmanagement erweitert worden. Die erstmalige Anwendung von IFRS 7 hat – abgesehen von der Erweiterung der Angaben im Anhang – keine Auswirkungen auf den RWE-Konzernabschluss.

IFRIC 7 „Anpassung des Abschlusses gemäß IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern“ klärt Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von IAS 29 für den Fall, dass das Land, dessen Währung die funktionale Währung des bilanzierenden Unternehmens ist, zu einem Hochinflationsland wird. Die erstmalige Anwendung von IFRIC 7 hat keine Auswirkungen auf den RWE-Konzernabschluss.

IFRIC 8 „Anwendungsbereich von IFRS 2“ klärt die Anwendbarkeit von IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“ auf Vereinbarungen, bei denen das bilanzierende Unternehmen anteilsbasierte Vergütungen gegen keine oder gegen eine nicht adäquate Gegenleistung gewährt. Die erstmalige Anwendung von IFRIC 8 hat keine Auswirkungen auf den RWE-Konzernabschluss.

IFRIC 9 „Neubeurteilung eingebetteter Derivate“ stellt klar, dass ein Vertrag lediglich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und bei wesentlichen Vertragsänderungen daraufhin überprüft werden muss, ob ein eingebettetes Derivat nach IAS 39 vorliegt. Die erstmalige Anwendung von IFRIC 9 hat keine Auswirkungen auf den RWE-Konzernabschluss.

IFRIC 10 „Zwischenberichterstattung und Wertminderung“ befasst sich mit dem Verhältnis der Vorschriften von IAS 34 zur Zwischenberichterstattung zu den Regelungen von IAS 36 und IAS 39 zur Wertaufholung bei bestimmten Vermögenswerten. Die Interpretation stellt klar, dass in Zwischenberichten vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen nicht wieder rückgängig gemacht werden dürfen. Die erstmalige Anwendung von IFRIC 10 hat keine Auswirkungen auf den RWE-Konzernabschluss.

Darüber hinaus wendet RWE im Berichtsjahr den im November 2006 verabschiedeten IFRS 8 „Geschäftssegmente“ auf freiwilliger Basis erstmalig an. Nach IFRS 8 ist die Segmentberichterstattung nach dem sogenannten „Management Approach“ aufzustellen. Danach liegen der Abgrenzung der Segmente und den Angaben für die Segmente die Informationen zugrunde, die vom Management für Zwecke der Ressourcenallokation und Leistungsbeurteilung der Unternehmensbereiche intern verwendet werden. Die erstmalige Anwendung von IFRS 8 zum 31. Dezember 2007 hat keine Auswirkungen auf die Abgrenzung der Segmente im RWE-Konzern; die Angaben für die Segmente finden sich im Anhang unter (32).

Im Berichtsjahr wurden die in den Vorjahren unter den Sicherheitsleistungen für Handelsgeschäfte ausgewiesenen Variation Margins mit den Marktwerten der zugrunde liegenden Derivate saldiert. Mithilfe der Variation Margins werden dem Börsenteilnehmer die Wertveränderungen einer Futureposition an der European Energy Exchange (EEX), Leipzig, die sich aus der Veränderung im Abrechnungspreis vom letzten zum aktuellen Börsentag ergeben, täglich in bar gutgeschrieben oder belastet.

Ab 1. Januar 2008 werden versicherungsmathematische Gewinne und Verluste im RWE-Konzern nicht mehr nach der „Korridor-Methode“, sondern gemäß IAS 19.93A vollständig in der Periode erfasst, in der sie auftreten. Sie werden außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung in einer Aufstellung der im Konzerneigenkapital erfassten Erträge und Aufwendungen ausgewiesen. Diese Umstellung wird zu einer Verminderung des Konzerneigenkapitals um ca. 0,3 Mrd. € führen.


 

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