(27) Angaben zu Konzessionen |
In den Stromkonzessionsverträgen wird die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen für die Legung und den Betrieb von Leitungen sowie für elektrische Anlagen zur Stromversorgung geregelt. Es besteht eine allgemeine Pflicht zum Netzanschluss und zur Stromversorgung in den jeweiligen Gemeindegebieten. Die Laufzeit der Strom-Konzessionsvereinbarungen ist dabei i.d.R. auf 20 Jahre begrenzt. Während der Laufzeit der Konzessionsverträge besteht die Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung der erforderlichen Anlagen. Nach Ablauf der Konzessionsverträge besteht eine gesetzliche Überlassungspflicht bzgl. der örtlichen Stromverteilungsanlagen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung.
Mit den Wasserkonzessionsvereinbarungen werden das Recht und die Verpflichtung zur Bereitstellung von Wasser- und Abwasserdienstleistungen, zum dazugehörigen Betrieb der entsprechenden Infrastruktur, wie z.B. dem Betrieb von Wasserversorgungsanlagen, und zur Durchführung von Investitionen geregelt. Die Konzessionen im Wasserbereich laufen i.d.R. über einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren.
In den Gaskonzessionsverträgen werden die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege zur unmittelbaren Versorgung von Endverbrauchern sowie die Herstellung und Unterhaltung von Versorgungsanlagen geregelt. Es bestehen gesetzlich geregelte Anschlusspflichten. Die generelle Laufzeit der Konzessionen im Gasgeschäft beträgt 20 Jahre. Bei Laufzeitende der Verträge besteht eine gesetzliche Pflicht zur Überlassung des Netzes gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung.

Der RWE Konzern