Kennzahlenvergleich
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(28) Besondere Erläuterungen nach § 292a HGB

Abweichende Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden
Die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden gemäß
IFRS unterscheiden sich im Wesentlichen bei folgenden Bilanzierungssachverhalten
von den HGB-Vorschriften:

  • Immaterielle Vermögenswerte
    Nach IFRS besteht für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens bei Vorliegen der Aktivierungsvoraussetzungen ein Aktivierungsgebot. Nach HGB besteht ein Aktivierungsverbot.

  • Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens
    Nach IFRS sind Wertpapiere der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts werden im RWE-Konzern erfolgsneutral im Other Comprehensive Income ausgewiesen. Bei Realisation wird die Veränderung des beizulegenden Zeitwerts ergebniswirksam aus dem Other Comprehensive Income ausgebucht. Nach HGB werden Wertpapiere mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.

  • Derivative Finanzinstrumente
    Derivative Finanzinstrumente ohne Sicherungszusammenhang sind nach IFRS erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Nach HGB werden derivative Finanzinstrumente ohne Sicherungszusammenhang imparitätisch bewertet. Die IFRS-Kriterien für bilanzielle Sicherungszusammenhänge weichen von denen nach HGB ab.

  • Vorräte
    Im Unterschied zum HGB kann nach IFRS für den niedrigeren Wertansatz grundsätzlich nur der Absatzmarkt berücksichtigt werden.

  • Kundenspezifische Fertigungsaufträge
    Nach IFRS ist bei kundenspezifischen Fertigungsaufträgen eine anteilige Gewinnrealisierung gemäß der Percentage-of-Completion-Methode vorzunehmen. Nach HGB darf grundsätzlich nur nach Lieferung und Abnahme des Gesamtauftrags eine Gewinnrealisierung erfolgen.

  • Latente Steuern
    Nach IFRS sind auf alle temporären Differenzen zwischen den Wertansätzen in der Steuerbilanz und in der Konzernbilanz latente Steuern zu ermitteln. Im Unterschied zum HGB sind latente Steuern für quasi-permanente Differenzen und auf steuerliche Verlustvorträge zu bilden.Nach HGB sind auf alle zeitlich begrenzten Ergebnisunterschiede zwischen der Handels- und der Steuerbilanz latente Steuern gemäß dem so genannten Timing-Konzept zu ermitteln.

  • Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
    Nach IFRS werden die Pensionsrückstellungen nach der Projected-Unit-Credit-Methode bewertet. Zusätzlich zu den am Stichtag erworbenen Rentenbeträgen und Anwartschaften werden auch die künftig erwarteten Steigerungen berücksichtigt.

  • Andere langfristige Rückstellungen
    Nach IFRS werden Rückstellungen angesetzt, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit mehr als 50 % beträgt. Bewertet werden die Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag. Bei langfristigen Rückstellungen sind künftige Ereignisse, die den Erfüllungsbetrag beeinflussen können, zu berücksichtigen. Langfristige Rückstellungen sind mit einem laufzeitadäquaten und risikoadjustierten Zinssatz zu diskontieren.Nach HGB sind Rückstellungen in der Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung am Bilanzstichtag notwendig ist. Eine Abzinsung darf nur vorgenommen werden, soweit die zu Grunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält.

  • Kapitalkonsolidierung
    Nach IFRS muss unabhängig von den Anschaffungskosten eine beteiligungsproportionale (Benchmark-Methode) oder eine volle Neubewertung (alternativ zulässige Methode) erfolgen.

    Nach HGB sind die „Buchwertmethode“ und die „Neubewertungsmethode“ zulässig. Das neu bewertete Eigenkapital darf nicht mit einem Betrag angesetzt werden, der die Anschaffungskosten überschreitet.

  • Fremdwährungsumrechnung
    Nach IFRS werden monetäre Posten in Fremdwährung zum Stichtagskurs umgerechnet. Umrechnungsdifferenzen werden nach IFRS erfolgswirksam erfasst. Nach HGB werden monetäre Posten in Fremdwährung nach dem Imparitätsprinzip mit dem niedrigeren oder höheren Stichtagskurs angesetzt.