Konsolidierungsgrundsätze |
Im Erwerbszeitpunkt erfolgt die Kapitalkonsolidierung durch Verrechnung der Beteiligungsbuchwerte mit dem anteiligen neu bewerteten Eigenkapital der Tochterunternehmen. Die Vermögenswerte und Schulden der Tochterunternehmen werden dabei mit ihren beizulegenden Zeitwerten angesetzt. Verbleibende aktive Unterschiedsbeträge werden als Geschäfts- oder Firmenwerte aktiviert und – entsprechend ihrem künftigen wirtschaftlichen Nutzen – über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren ergebniswirksam abgeschrieben. Negative Unterschiedsbeträge aus der Erstkonsolidierung werden wie der Geschäfts- oder Firmenwert aktivisch ausgewiesen und gemäß IAS 22.61 – 22.63 aufgelöst. Im Rahmen der Entkonsolidierung werden die Restbuchwerte der aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerte und der negativen Unterschiedsbeträge bei der Berechnung des Abgangserfolgs berücksichtigt.
Aufwendungen und Erträge sowie Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den konsolidierten Unternehmen werden eliminiert. Zwischenergebnisse werden herausgerechnet, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. In Einzelabschlüssen vorgenommene Abschreibungen auf Anteile an einbezogenen Unternehmen werden zurückgenommen.
Dieselben Konsolidierungsgrundsätze gelten auch für die nach der Equity-Methode bilanzierten assoziierten Unternehmen, wobei ein bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert im Beteiligungsansatz ausgewiesen wird und die Abschreibung entsprechend im Beteiligungsergebnis. Bei den Abschlüssen aller wesentlichen nach der Equity-Methode bilanzierten Unternehmen wird der Grundsatz der Einheitlichkeit beachtet.

Der RWE Konzern